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SächsAPOStF

§ 20 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/20#abs-1 (1) Nach mindestens vier und höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/20#abs-2 (2) Nach dem Hauptstudium ist der schriftliche und, nachdem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassung erteilt hat, der mündliche Teil der Laufbahnprüfung abzulegen.

§ 19 § 21