Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 20 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/20#abs-1 (1) Nach mindestens vier und höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/20#abs-2 (2) Nach dem Hauptstudium ist der schriftliche und, nachdem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassung erteilt hat, der mündliche Teil der Laufbahnprüfung abzulegen.