(1) Nach mindestens vier und höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen.
(2) Nach dem Hauptstudium ist der schriftliche und, nachdem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassung erteilt hat, der mündliche Teil der Laufbahnprüfung abzulegen.