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# § 14 SächsAPOStF (Sachsen) — Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Zwischenprüfung und nach Beendigung des Grundstudiums sowie nach Beendigung des Hauptstudiums beurteilen die Lehrkräfte die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters auf der Grundlage der Durchschnittsnoten der Aufsichtsarbeiten in den einzelnen Studienabschnitten. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Hausarbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.

(2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus

1. dem vierfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilungen der Lehrkräfte und

2. dem dreifachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.

(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus

1. dem fünffachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilungen der Lehrkräfte und

2. dem zweifachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Hausarbeit.

(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 14 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/14

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