Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

SächsAPORPfl

§ 36 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/36#abs-1 (1) Wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endnote und die erzielte Endpunktzahl ersichtlich sind (Prüfungszeugnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/36#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 35 § 37