Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

SächsAPORPfl

§ 37 Festsetzung der Platznummern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/37#abs-1 (1) Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen und Endnoten. Bei gleicher Endpunktzahl und Endnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/37#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/37#abs-3 (3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Rechtspflegerprüfung unterzogen und wie viele die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 36 § 38