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§ 36 SächsAPORPfl (Sachsen) — Prüfungszeugnis

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endnote und die erzielte Endpunktzahl ersichtlich sind (Prüfungszeugnis).

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.