Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 35 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/35#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung ist für drei der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Gebiete jeweils eine Einzelpunktzahl gemäß § 23 Absatz 1 zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/35#abs-2 (2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/35#abs-3 (3) Anschließend stellt die Prüfungskommission die Endpunktzahl und die entsprechende Endnote gemäß § 23 Absatz 2 fest. Die Endpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch elf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/35#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/35#abs-5 (5) Die Rechtspflegerprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/35#abs-6 (6) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Endnote das Bestehen der Rechtspflegerprüfung auch schriftlich bekannt. Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Rechtspflegerprüfung einen schriftlichen Bescheid.