(1) In der mündlichen Prüfung ist für drei der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Gebiete jeweils eine Einzelpunktzahl gemäß § 23 Absatz 1 zu erteilen.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit.
(3) Anschließend stellt die Prüfungskommission die Endpunktzahl und die entsprechende Endnote gemäß § 23 Absatz 2 fest. Die Endpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch elf.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.
(5) Die Rechtspflegerprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist.
(6) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Endnote das Bestehen der Rechtspflegerprüfung auch schriftlich bekannt. Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Rechtspflegerprüfung einen schriftlichen Bescheid.