Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 23 Noten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/23#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen der Rechtspflegerprüfung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1. „sehr gut“ und 13, 14 oder 15 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2. „gut“ und 10, 11 oder 12 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ und 7, 8 oder 9 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4. „ausreichend“ und 4, 5 oder 6 Punkte, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
5. „mangelhaft“ und 1, 2 oder 3 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen zwar nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder
6. „ungenügend“ und 0 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/23#abs-2 (2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei entspricht ein Ergebnis von
1. 13,00 bis 15,00 der Note „sehr gut“,
2. 10,00 bis 12,99 der Note „gut“,
3. 7,00 bis 9,99 der Note „befriedigend“,
4. 4,00 bis 6,99 der Note „ausreichend“,
5. 1,00 bis 3,99 der Note „mangelhaft“ und
6. 0 bis 0,99 der Note „ungenügend“.