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§ 34 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/34#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird von Prüfungskommissionen abgenommen. Diese bestehen aus drei der in § 16 Absatz 1 und Absatz 2 benannten Prüferinnen und Prüfer. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege sein. Ein Mitglied der Prüfungskommission führt den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/34#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/34#abs-3 (3) Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 45 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/34#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung besteht aus drei der folgenden Gebiete:

1. des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,

2. des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

3. des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

4. des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

Die einzelnen Gebiete werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission geprüft. Auf jedes Gebiet entfällt jeweils ein Drittel der Gesamtprüfungsdauer. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/34#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/34#abs-6 (6) Die Anwärterinnen und Anwärter des nächsten Ausbildungsjahrgangs können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auch andere Anwärterinnen und Anwärter, mit der Rechtspflegerausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen. Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt gegeben.

§ 33 § 35