Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/21#abs-1 (1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/21#abs-2 (2) Von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung stört oder zu stören versucht oder
2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.