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§ 20 Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestellt die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie ihre Stellvertreter. Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern können Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden. Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter unterstützen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Rechtspflegerprüfung.

§ 19 § 21