Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

SächsAPORPfl

§ 22 Prüfungsverhinderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/22#abs-1 (1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist sie oder er aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1. Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Rechtspflegerprüfung als nicht abgelegt.

2. Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzprüfungsaufgaben nachzufertigen.

3. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/22#abs-2 (2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/22#abs-3 (3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/22#abs-4 (4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entlassen werden, wenn die Rechtspflegerprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen des Absatzes 1 nicht abgelegt werden kann.

§ 21 § 23