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# § 21 SächsAPORPfl (Sachsen) — Ausschluss von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung stört oder zu stören versucht oder

2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/21

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