Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 4 Rechtsstellung, Hochschulzugang und Einstellungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/4#abs-1 (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärtern ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/4#abs-2 (2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für das Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern ernannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/4#abs-3 (3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kriminalkommissaranwärterinnen und Kriminalkommissaranwärtern ernannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/4#abs-4 (4) Die Hochschule ist Einstellungsbehörde für alle Studierenden, Auszubildenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/4#abs-5 (5) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an der Hochschule anstreben und keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes nachweisen, können diese unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes erlangen. Die Hochschulzugangsprüfung und wesentliche Inhalte des Beratungsgesprächs regelt die Hochschule durch Satzung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/4#abs-6 (6) Durch die Zulassung zum Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 erfolgt zugleich die Immatrikulation. Die zum Studium zugelassenen Studierenden sind mit dem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss des Studiums oder dem Widerruf der Zulassung exmatrikuliert. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.