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SächsAPOPol

§ 3 Voraussetzungen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/3#abs-1 (1) In einen Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Polizei kann grundsätzlich nur aufgenommen werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in der Fachrichtung Polizei kann nur eingestellt werden, wer eine Mindestgröße von 160 Zentimetern hat und einen Schwimmnachweis vorlegt. Als solcher gilt der Deutsche Schwimmpass gemäß Ziffer 4.1 der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen des Deutschen Schwimm-Verbandes vom 1. Januar 2020, mindestens in der Stufe „Bronze“, oder ein vergleichbarer Nachweis. In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst kann nur eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium in einem geeigneten technischen Studiengang mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist. In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Wirtschaftskriminalitätsdienst kann nur eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Finanzwirtschaft, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht, Gesundheitsmanagement oder Gesundheitsökonomie oder in einem fachlich artverwandten Studiengang mit Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/3#abs-2 (2) Die Altersgrenze gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/3#abs-3 (3) Das Staatsministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen zulassen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, erhöht sich die Altersgrenze. § 7 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/3#abs-4 (4) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst, Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt die Vorlage eines Nachweises über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Vorbereitungsdienstes voraus. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Hochschule.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/3#abs-5 (5) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem Gruppen- und Einzelgespräch sowie der polizeiärztlichen Untersuchung. Die Tests werden in der angegebenen Reihenfolge absolviert. Für die Teilnahme am Folgetest ist das Bestehen des vorangegangenen Tests erforderlich. Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Ergebnis im Sinne einer Bestenauslese getroffen.

§ 2 § 4