Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 5 Pflichten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter und Urlaub
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/5#abs-1 (1) Unbeschadet der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sind die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich verpflichtet, an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen von der Hochschule festgelegten dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen teilzunehmen sowie die in diesem Zusammenhang erteilten Aufgaben zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/5#abs-2 (2) Urlaubszeiten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter werden von der Hochschule festgelegt. Bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits bestehende Urlaubsansprüche sowie während des Vorbereitungsdienstes entstehende zusätzliche Urlaubsansprüche werden während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht gewährt. Der Verfall der Ansprüche wegen Zeitablaufs wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes gehemmt, in Abweichung von den Regelungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.