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# § 4 SächsAPOPol (Sachsen) — Rechtsstellung, Hochschulzugang und Einstellungsbehörde

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärtern ernannt.

(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für das Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern ernannt.

(3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kriminalkommissaranwärterinnen und Kriminalkommissaranwärtern ernannt.

(4) Die Hochschule ist Einstellungsbehörde für alle Studierenden, Auszubildenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an der Hochschule anstreben und keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes nachweisen, können diese unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes erlangen. Die Hochschulzugangsprüfung und wesentliche Inhalte des Beratungsgesprächs regelt die Hochschule durch Satzung.

(6) Durch die Zulassung zum Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 erfolgt zugleich die Immatrikulation. Die zum Studium zugelassenen Studierenden sind mit dem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss des Studiums oder dem Widerruf der Zulassung exmatrikuliert. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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