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§ 38 SächsAPOPol (Sachsen) — Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2024

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei vor dem 1. September 2024 begonnen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2017 (SächsGVBl. S. 413) geändert worden ist.