Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 27 Bewertung mündlicher, mündlich-praktischer oder praktischer Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/27?asof=2026-08-26#abs-1 (1) Bei fächerübergreifenden oder einzelfachbezogenen mündlichen, mündlich-praktischen oder praktischen Prüfungen vergibt jede Prüferin und jeder Prüfer eine Bewertung in Form einer Notenpunktzahl pro Prüfling. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der abgegebenen Bewertungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/27?asof=2026-08-26#abs-2 (2) Bestehen mündliche, mündlich-praktische oder praktische Prüfungen aus mehreren fachlichen Teilen, so wird grundsätzlich jeder Teil von zwei Prüfenden bewertet. Eine Prüferin oder ein Prüfer kann auch mehrere Teile bewerten. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich, soweit keine abweichende Gewichtung der einzelnen Teile festgelegt wurde, aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. Die Gesamtnote wird auf bis zu zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung ermittelt.