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SächsAPOPol

§ 26 Bewertung schriftlicher Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-1 (1) Schriftliche Prüfungen werden unabhängig von der Anzahl der enthaltenen und geprüften Fachrichtungen mit einer Gesamtnote unter Angabe der erzielten Notenpunkte bewertet, die sich aus mehreren Teilergebnissen zusammensetzen kann. Für schriftliche Prüfungen aus verschiedenen fachlichen Teilen wird für jeden fachlichen Teil grundsätzlich eine Korrektorin oder ein Korrektor bestellt, wobei diese oder dieser auch mehrere oder alle Teile korrigieren kann. Korrektorin oder Korrektor kann grundsätzlich jede Lehrkraft der Hochschule sein, welche den gleichen wie den zu erwerbenden oder einen höheren Bildungsabschluss besitzt. Bei Bedarf kann der Prüfungsausschuss nicht hochschulangehörige Korrektorinnen oder Korrektoren bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-2 (2) Die Gesamtnote kann aus Teilnoten gebildet werden. Die Gesamtnote wird dann, soweit im Vorfeld keine unterschiedliche Gewichtung der Prüfungsteile festgelegt wurde, durch die Bildung des arithmetischen Mittels aus den vergebenen Notenpunkten ermittelt. Werden Zählpunkte vergeben, werden diese je nach Gewichtung bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zusammengerechnet und am Ende die Gesamtnote anhand der Tabelle im Anhang gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-3 (3) Wesentliche Grundlagen für die Bewertung schriftlicher Prüfungen sind Inhalt, Aufbau, sachliche Richtigkeit und Art der Begründung. Berücksichtigt werden daneben auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck. Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung um bis zu drei Notenpunkte herabgesetzt werden. Die Entscheidung zur Herabsetzung treffen, soweit mehrere Korrektorinnen und Korrektoren beteiligt sind, diese gemeinsam. Sie ist im Rahmen des § 25 Absatz 2 Satz 2 zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-4 (4) Wird eine schriftliche Prüfungsleistung mit einer Gesamtnote von weniger als fünf Notenpunkten bewertet, erfolgt für die gesamte Prüfungsleistung eine Zweitkorrektur. Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektorinnen und -korrektoren ermittelt, soweit sie nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen entscheidet, sofern Erst- und Zweitkorrektorinnen und -korrektoren sich nicht auf Bewertungen einigen können, die höchstens drei Notenpunkte voneinander abweichen, der Prüfungsausschuss über die Punktzahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfungsleistung und der vorliegenden Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren. Hierbei ist er an den Rahmen gebunden, der sich aus den Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren ergibt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-5 (5) Wird eine schriftliche Prüfung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie vom Prüfungsausschuss mit null Notenpunkten zu bewerten.

§ 25 § 27