Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 28 Erwerb von Berechtigungsscheinen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Prüfungen können, soweit sie den Erwerb spezieller Berechtigungen beinhalten, mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet und durch einen Berechtigungsschein nachgewiesen werden. Die Anforderungen zur erfolgreichen Teilnahme und zum Erhalt des Berechtigungsscheins werden für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 2 und 3 durch Satzung und für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 im Ausbildungsplan geregelt.

§ 27 § 29