Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 24 Verwendung digitaler Technologien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/24#abs-1 (1) Grundsätzlich können Prüfungsleistungen auch unter Verwendung digitaler Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Prüfungen unter Verwendung digitaler Technologien können in Präsenz oder als Onlineprüfung durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/24#abs-2 (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung vom Prüfungsausschuss zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/24#abs-3 (3) Die Authentizität der Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig vorliegen.