Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 23 Praktische Prüfungen
Stand: 02.09.2026
Durch das Ablegen praktischer Prüfungen sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erlernten Fertigkeiten und Fähigkeiten in der dienstlichen Verwendung umsetzen können. Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden den Prüflingen im Anschluss bekannt gegeben.