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# § 24 SächsAPOPol (Sachsen) — Verwendung digitaler Technologien

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätzlich können Prüfungsleistungen auch unter Verwendung digitaler Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Prüfungen unter Verwendung digitaler Technologien können in Präsenz oder als Onlineprüfung durchgeführt werden.

(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung vom Prüfungsausschuss zu bestätigen.

(3) Die Authentizität der Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 24 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/24

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