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§ 23 SächsAPOPol (Sachsen) — Praktische Prüfungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Landesrecht Sachsen

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch das Ablegen praktischer Prüfungen sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erlernten Fertigkeiten und Fähigkeiten in der dienstlichen Verwendung umsetzen können. Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden den Prüflingen im Anschluss bekannt gegeben.