Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 22 Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/22#abs-1 (1) Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden, wobei jedem Prüfling ein eigener Zeitanteil von mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten Prüfungszeit zukommen muss. Mündliche Prüfungen können einzelfachbezogen, bestehend aus mehreren fachlichen Teilen oder fächerübergreifend durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/22#abs-2 (2) Die Ergebnisse der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfung werden den Prüflingen im Anschluss bekannt gegeben.

§ 21 § 23