Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 21 Schriftliche Prüfungen

Stand: 02.09.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/21#abs-1 (1) Schriftliche Prüfungen können als Klausuren und als wissenschaftliche oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen erbracht werden. Eine wissenschaftliche Ausarbeitung ist insbesondere die Bachelorarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/21#abs-2 (2) Klausuren sind schriftliche Prüfungsleistungen, die unter Aufsicht geschrieben werden. Soweit nichts anderes festgelegt wird, werden Klausuren handschriftlich und anonymisiert geschrieben. Die Anonymität der Prüflinge ist bis zum Abschluss des Bewertungsverfahrens zu wahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/21#abs-3 (3) Klausuren können anteilig auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Aufgabenstellungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind von zwei Aufgabenstellenden zu konzipieren.

§ 20 § 22