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# § 21 SächsAPOPol (Sachsen) — Schriftliche Prüfungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schriftliche Prüfungen können als Klausuren und als wissenschaftliche oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen erbracht werden. Eine wissenschaftliche Ausarbeitung ist insbesondere die Bachelorarbeit.

(2) Klausuren sind schriftliche Prüfungsleistungen, die unter Aufsicht geschrieben werden. Soweit nichts anderes festgelegt wird, werden Klausuren handschriftlich und anonymisiert geschrieben. Die Anonymität der Prüflinge ist bis zum Abschluss des Bewertungsverfahrens zu wahren.

(3) Klausuren können anteilig auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Aufgabenstellungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind von zwei Aufgabenstellenden zu konzipieren.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/21

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