Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 20 Zulassung zu Prüfungen und Bekanntgabe der Prüfungstermine
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/20#abs-1 (1) Zu den Prüfungen gilt als zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt oder gemäß § 33 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/20#abs-2 (2) Die Zulassung kann davon abweichend gestaffelt erfolgen oder an Vorleistungen geknüpft werden. Im Fall praktischer Prüfungen ist dies die Teilnahme an einer zuvor festgelegten Mindestzahl von Übungsstunden. Einzelheiten zu den Zulassungsbedingungen werden durch Satzung und im Ausbildungsplan geregelt. Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen ist zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/20#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Bedingungen bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfüllt sein. Erbringt der Prüfling die Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht, wird er nicht zur Prüfung zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung zur Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Zugleich ist vom Prüfungsausschuss eine angemessene Frist zur Nachholung der Voraussetzungen des Absatzes 2 zu gewähren. Versäumt der Prüfling diese Frist, kann sie vom Prüfungsausschuss unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer erneuten Versäumnis einmal verlängert werden. Wird auch die verlängerte Frist versäumt, stellt der Prüfungsausschuss das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/20#abs-4 (4) Die Prüfungstermine, Zeit und Ort der Prüfung, zugelassene und mitzuführende Hilfsmittel sowie die Besetzung der erforderlichenfalls gebildeten Prüfungskommissionen sind durch Aushang oder schriftliche Mitteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wobei die Bekanntgabe auch in digitaler Form erfolgen kann.