Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 18 Prüfungskommissionen

Stand: 02.09.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/18#abs-1 (1) Prüfungskommissionen sind Prüfungsorgane. Mündliche, mündlich-praktische und praktische Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist nicht möglich. Die personelle Besetzung und die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen sind im Vorfeld der Prüfungen festzulegen und bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/18#abs-2 (2) Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern, mündlich-praktische Prüfungen von drei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet, wobei eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer den Vorsitz der Kommission übernimmt. Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Sie oder er soll nicht zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein. Eine mündliche oder praktische Prüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, welche von der gleichen Prüfungskommission bewertet werden können. Die Prüfungsform wird bezogen auf die jeweilige Prüfung im Ausbildungsplan, im Modulhandbuch und in der jeweiligen Vorbereitungsdienstsatzung festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/18#abs-3 (3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, welche die Prüfungsdaten, die Bewertung einschließlich der tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie besondere Ereignisse dokumentiert, wie insbesondere Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/18#abs-4 (4) Prüferinnen und Prüfer sind grundsätzlich die hauptamtlich Lehrenden der Hochschule, wobei sie grundsätzlich mindestens den gleichen Ausbildungsabschluss wie den durch den Vorbereitungsdienst zu erwerbenden besitzen müssen. Es können weitere fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer zugelassen werden. Weder Auszubildende noch Studierende dürfen selbst prüfen.

§ 17 § 19