Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 26 Bewertung schriftlicher Prüfungen
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-1 (1) Schriftliche Prüfungen werden unabhängig von der Anzahl der enthaltenen und geprüften Fachrichtungen mit einer Gesamtnote unter Angabe der erzielten Notenpunkte bewertet, die sich aus mehreren Teilergebnissen zusammensetzen kann. Für schriftliche Prüfungen aus verschiedenen fachlichen Teilen wird für jeden fachlichen Teil grundsätzlich eine Korrektorin oder ein Korrektor bestellt, wobei diese oder dieser auch mehrere oder alle Teile korrigieren kann. Abweichend davon werden Bachelorarbeiten immer von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren begutachtet. Korrektorin oder Korrektor kann grundsätzlich jede Lehrkraft der Hochschule sein, welche den gleichen wie den zu erwerbenden oder einen höheren Bildungsabschluss besitzt. Bei Bedarf können auch nicht hochschulangehörige Korrektorinnen oder Korrektoren bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-2 (2) Die Gesamtnote kann aus Teilnoten gebildet werden. Die Gesamtnote wird dann, soweit im Vorfeld keine unterschiedliche Gewichtung der Prüfungsteile festgelegt wurde, durch die Bildung des arithmetischen Mittels aus den vergebenen Notenpunkten ermittelt. Werden Zählpunkte vergeben, werden diese je nach Gewichtung bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zusammengerechnet und wird am Ende die Gesamtnote anhand der Tabelle in der Anlage gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-3 (3) Wesentliche Grundlagen für die Bewertung schriftlicher Prüfungen sind Inhalt, Aufbau, sachliche Richtigkeit und Art der Begründung. Berücksichtigt werden daneben auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck. Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung um bis zu drei Notenpunkte herabgesetzt werden. Die Entscheidung zur Herabsetzung treffen, soweit mehrere Korrektorinnen und Korrektoren beteiligt sind, diese gemeinsam. Sie ist im Rahmen des § 25 Absatz 2 Satz 3 zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-4 (4) Wird eine schriftliche Prüfungsleistung mit einer Gesamtnote von weniger als fünf Notenpunkten bewertet, erfolgt für die gesamte Prüfungsleistung eine Zweitkorrektur. Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektorinnen und -korrektoren ermittelt, soweit sie nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander abweichen. Bei Abweichungen von mehr als drei Notenpunkten ist über die Punktzahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfungsleistung und der vorliegenden Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren zu entscheiden. Der sich aus den Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren ergebende Rahmen ist verbindlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/26#abs-5 (5) Wird eine schriftliche Prüfung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit null Notenpunkten zu bewerten.