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SächsAPOPol

§ 31 Unlauteres Verhalten und Mängel im Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/31#abs-1 (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, unzulässige Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer oder durch unzulässige Einwirkung auf Prüfende oder andere am Prüfungsverfahren Beteiligte zu beeinflussen, ist die Prüfungsleistung mit null Notenpunkten zu bewerten. Dazu zählt bereits das Mitführen unzulässiger Hilfsmittel während der Prüfung. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfling zu einer Handlung nach Satz 1 Beihilfe leistet. Nicht zugelassene Hilfsmittel sind unmittelbar sicherzustellen. Der Prüfling soll nach der Sicherstellung Gelegenheit erhalten, die Prüfung zu Ende zu bearbeiten. Der Stand der Bearbeitung zum Zeitpunkt der Sicherstellung ist zu dokumentieren. Verhindert oder verweigert der Prüfling die Sicherstellung des Hilfsmittels, ist die Prüfungsleistung mit null Notenpunkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/31#abs-2 (2) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder vom Prüfungsausschuss von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/31#abs-3 (3) Gelangt der Prüfungsausschuss nachträglich zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, bewertet er die Prüfung unter Aufhebung der bisherigen Bewertung mit null Notenpunkten. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/31#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 kann die Prüfungsbehörde den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung feststellen. Vor einer solchen Entscheidung ist der Prüfling anzuhören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/31#abs-5 (5) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Prüflinge die Möglichkeit hatten, die Prüfungsaufgaben oder Lösungen im Vorfeld der Prüfung zur Kenntnis zu nehmen. Ein Antrag nach Satz 1 ist unverzüglich schriftlich bei dem Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen.

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