Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 14 Wiederholung von Teilen des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/14#abs-1 (1) Versäumt eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, einen erheblichen Anteil des Vorbereitungsdienstes, kann die Prüfungsbehörde im Einzelfall auf Antrag die Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes gestatten. Die Antragstellung entbindet die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter nicht von ihren Pflichten nach § 5 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/14#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall der Bewilligung entsprechend. Eine mehrfache Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/14#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Prüfung des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bereits endgültig nicht bestanden hat. Eine Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes ist in diesem Fall auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.