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# § 14 SächsAPOPol (Sachsen) — Wiederholung von Teilen des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumt eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, einen erheblichen Anteil des Vorbereitungsdienstes, kann die Prüfungsbehörde im Einzelfall auf Antrag die Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes gestatten. Die Antragstellung entbindet die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter nicht von ihren Pflichten nach § 5 Absatz 1.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall der Bewilligung entsprechend. Eine mehrfache Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Prüfung des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bereits endgültig nicht bestanden hat. Eine Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes ist in diesem Fall auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 14 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/14

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