Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 13 Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/13#abs-1 (1) In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst für längstens ein Jahr unterbrochen werden. Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung der Hochschule, die auch den konkreten Zeitpunkt des Wiedereintritts bestimmt. Die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/13#abs-2 (2) Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann der Vorbereitungsdienst für die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen als dienstlicher Grund unterbrochen werden. Eine Unterbrechung soll nicht mehr als acht Monate betragen.

§ 12 § 14