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# § 13 SächsAPOPol (Sachsen) — Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst für längstens ein Jahr unterbrochen werden. Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung der Hochschule, die auch den konkreten Zeitpunkt des Wiedereintritts bestimmt. Die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung bleiben unberührt.

(2) Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann der Vorbereitungsdienst für die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen als dienstlicher Grund unterbrochen werden. Eine Unterbrechung soll nicht mehr als acht Monate betragen.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/13

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