Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 12 Erfolgreicher Abschluss
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/12#abs-1 (1) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt das Bestehen aller Bestandteile der Laufbahnprüfung voraus. Bestandteile der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsabschnittsnoten I und II einschließlich der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung sowie das Praktikum II. Die Teilnahme an der Abschlussprüfung kann unter die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Zwischenprüfung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/12#abs-2 (2) Durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs erwirbt die oder der Studierende 180 ECTS-Leistungspunkte, wobei ein ECTS-Leistungspunkt 25 Zeitstunden entspricht. Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl an ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs setzt den erfolgreichen Abschluss aller Pflichtmodule und der darin zu erbringenden Leistungen sowie der praktischen Studienanteile voraus. Der erfolgreiche Abschluss der Module kann an das Bestehen von Modulprüfungen geknüpft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/12#abs-3 (3) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt das Bestehen einer modulübergreifenden Abschlussprüfung und damit der Laufbahnprüfung voraus.