Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 11 Dauer und Gliederung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/11#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet anteilig als berufstheoretische und -praktische Ausbildung statt und dauert für die Regelausbildung 36 Monate. Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe kann bei der Dauer und Gliederung abgewichen werden. Im Fall notwendiger Nach- oder Wiederholungsprüfungen sowie zu wiederholender Praktika verlängert sich die Ausbildung entsprechend, jedoch längstens um zwei Jahre im Rahmen des Beamtenverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/11#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet als Bachelorstudiengang statt und dauert 36 Monate. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/11#abs-3 (3) Die Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst dauern mindestens zwölf Monate. Sie umfassen die berufspraktischen Studienzeiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, wobei die Verlängerung jedoch höchstens um acht Monate erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/11#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/11#abs-5 (5) Wird die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf aufgrund des Ablaufs der Höchstdauer im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen, soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses gegeben werden.