(1) Der Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet anteilig als berufstheoretische und -praktische Ausbildung statt und dauert für die Regelausbildung 36 Monate und für die Sportfördergruppe 54 Monate. Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe kann aus wichtigen Gründen bei der Gliederung und Durchführung abgewichen werden. Im Fall notwendiger Nach- oder Wiederholungsprüfungen sowie zu wiederholender Praktika verlängert sich die Ausbildung entsprechend, jedoch längstens um zwei Jahre im Rahmen des Beamtenverhältnisses.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet als Bachelorstudiengang statt und dauert 36 Monate. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst dauern mindestens zwölf Monate. Sie umfassen die berufspraktischen Studienzeiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, wobei die Verlängerung jedoch höchstens um acht Monate erfolgt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung unberührt.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf aufgrund des Ablaufs der Höchstdauer im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen, soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses gegeben werden.