(1) Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 sind:
1. Nebenstrafrecht,
2. Eingriffsrecht,
3. Gesellschaftslehre,
4. Informationstechnik,
5. Kriminalistik,
6. Polizeiliches Lagetraining,
7. Psychologie und Kommunikationstraining,
8. Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
9. Sport,
10. Strafrecht,
11. Verkehrsrecht,
12. Verkehrslehre und Verkehrstechnik,
13. Waffen- und Schießausbildung,
14. Deutsch,
15. Dienstrecht,
16. Englisch,
17. Berufsethik,
18. Einsatzeinheitenausbildung,
19. Erste Hilfe und
20. Kraftfahrausbildung
(2) Studieninhalte für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 2 sind insbesondere:
1. rechtliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen polizeilichen Handelns,
2. polizeiliche Einsatzbewältigung,
3. polizeiliche Kriminalitätskontrolle, Kriminalistik,
4. polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit,
5. begleitende Trainings,
6. Führungslehre und
7. das Erstellen mindestens einer Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden.
(3) Die Inhalte der Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 3 sind insbesondere die rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Im Übrigen richten sie sich nach dem jeweiligen Schwerpunkt.
(4) Die Hochschule kann festlegen, welche Lehrveranstaltungen mittels elektronischer Übertragung virtuell durchgeführt werden.