Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
SächsAPOBauMSt§ 25 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.