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# § 25 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Wiederholung der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 25 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/25

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