Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
SächsAPOBauMSt§ 24 Fernbleiben, Rücktritt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/24#abs-1 (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form gegenüber der Prüfungsbehörde nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall, insbesondere, wenn dies nicht zumutbar ist, auf Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/24#abs-2 (2) Aus wichtigem Grund kann mit Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung oder von Teilen der Prüfung zurückgetreten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/24#abs-3 (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betroffene Teil der Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden, und er entscheidet darüber, ob und inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden. Bei der Entscheidung ist insbesondere die Zahl der bereits abgegebenen Prüfungsarbeiten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/24#abs-4 (4) Versäumt der Prüfling die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachten Prüfungsleistungen nachgeholt werden können, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Bei der Entscheidung ist insbesondere die Zahl der bereits abgegebenen Prüfungsarbeiten sowie Dauer und Grund der Säumnis zu berücksichtigen.