Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/26#abs-1 (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsaufgabe mit 0 Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss eines Prüflings eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz nicht auf Vorsatz beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/26#abs-2 (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 vorlagen, kann die Prüfungsbehörde die bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Die Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Laufbahnprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/26#abs-3 (3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 25 § 27