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§ 25 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Wiederholung der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.