Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 14 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/14#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei der Prüfungsbehörde zur Laufbahnprüfung an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/14#abs-2 (2) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zugelassen wird, wer bis zur Entscheidung über die Zulassung den Vorbereitungsdienst nach § 9 ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet hat. Eine ablehnende Entscheidung bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen.

§ 13 § 15