Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

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§ 13 Zeit und Ort der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Laufbahnprüfung. Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zugegangen sein.

§ 12 § 14