(1) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei der Prüfungsbehörde zur Laufbahnprüfung an.
(2) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zugelassen wird, wer bis zur Entscheidung über die Zulassung den Vorbereitungsdienst nach § 9 ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet hat. Eine ablehnende Entscheidung bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen.