Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 15 Prüfungsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/15#abs-1 (1) Prüfungsbehörden sind

1. für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung gemeinsam,

2. für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,

3. für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/15#abs-2 (2) Die Prüfungsbehörde hat außer den ihr in dieser Verordnung sonst übertragenen Aufgaben insbesondere

1. die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und für die mündliche Prüfung nach den Vorschlägen der Prüfungsausschüsse zu bestimmen,

2. die Prüfung vorzubereiten, nach den Vorschlägen der Prüfungsausschüsse die Entwürfe der Prüfungsaufgaben einzuholen und das Prüfungsergebnis festzustellen,

3. für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,

4. die schriftliche Prüfung durch geeignete Aufsichtspersonen überwachen zu lassen und

5. die Vergütungen für die Prüfenden festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.

§ 14 § 16